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Olivia Burgherr

Präsidentin
Hinterdorfstrasse 19
5732 Zetzwil

Telefon:  079 294 13 73

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Statuten der Musikgesellschaft Zetzwil

I. Name, Sitz und Zweck
 
Art. 1
Unter dem Namen "Musikgesellschaft Zetzwil" besteht ein Verein mit Sitz in Zetzwil.
Dieser Verein verfolgt den Zweck, durch regelmässige Zusammenkünfte sich in der Musik zu üben, daneben bei vorkommenden Festlichkeiten, an Anlässen und gelegentlich auf den öffentlichen Plätzen sich zu produzieren, überhaupt zur Hebung und Veredlung des gesellschaftlichen Lebens in hiesiger Gemeinde beizutragen.
 
 
II. Die Organisation
 
Art. 2
Der Verein besteht aus Aktiv-, Ehren- und Passivmitgliedern.
 
Art. 3
Aktivmitglied kann jeder Musikfreund von Zetzwil und Umgebung werden, welcher über einen guten Leumund und über musikalische Begabung verfügt. Der Entscheid über die Aufnahme steht der Generalversammlung zu. Der Betreffende hat 2/3 der anwesenden Stimmen auf sich zu vereinigen. Bei der Abstimmung hat er sich in den Austritt zu begeben.
 
Art. 4
Passivmitglied kann jedermann werden. Passivmitglieder bezahlen einen Betrag, welcher jeweils von der Generalversammlung festgelegt wird. Sonst existieren für Passivmitglieder keine weiteren Verpflichtungen. Als Gegenleistung haben sie zu den jeweiligen Winterkonzerten freien Eintritt. Der Generalversammlung können sie ohne Stimmrecht beiwohnen. Passivmitglieder, welche 30 Jahre dem Verein die Treue hielten, werden dafür mit einem Ständchen geehrt. Für jedes geworbene Passivmitglied erhält der Werber Fr. 1.--.
 
Art. 5
Ehrenmitglieder, welche der Verein in Würdigung ihrer Verdienste für die Förderung des musikalischen Lebens im allgemeinen oder derVereinszwecke im speziellen als solche ernannt hat, geniessen die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder. Aktivmitglieder, die dem Verein während 20 Jahren angehört haben, werden zu Ehrenmitgliedern ernannt, unter Beibehaltung des Stimmrechtes. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und erhalten zu den Winterkonzerten zwei Freiprogramme.
 
Art. 6
Ein Vorstand von fünf Mitgliedern leitet die administrativen Angelegenheiten des Vereins. Der Vorstand besteht aus:
1. dem Präsidenten
2. dem Vicepräsidenten
3. dem Aktuar
4. dem Kassier
5. dem Materialverwalter
Die Amtsdauer des Vorstandes ist mit Wiederwählbarkeit auf ein Jahr festgesetzt.
 
Art. 7
Für die Bestimmung des musikalischen Programmes wählt die Generalversammlung eine Musikkommission. Ihr obliegt die Aufgabe, zuhanden des Vereins Vorschläge auszuarbeiten für das musikalische Programm anlässlich der Konzerte, Feste und Ständchen. Sie besteht aus dem Dirigenten, dem Materialverwalter und ein bis drei anderen Mitgliedern. Die Amtszeit dauert mit Wiederwählbarkeit ein Jahr. Die Musikkommission bestimmt ihren Obmann selbst.
 
Art. 8
Der Präsident, oder in dessen Verhinderung der Vice-Präsident, leitet alle vorkommenden Vereinsgeschäfte. Er führt in Verbindung mit dem Aktuar die rechtsverbindliche Unterschrift. Zuhanden der Generalversammlung erstattet er alljährlich Bericht über das abgelaufene Vereinsjahr.
 
Art. 9
Der Aktuar besorgt das Vereinsprotokoll, welches dem Verein bei jeder Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden muss. Er besorgt die Korrespondenz und führt ein genaues Verzeichnis der Mitglieder des Vereins. Er unterzeichnet kollektiv mit dem Präsidenten.
 
Art. 10
Der Kassier verwaltet das Kassawesen des Vereins. Er ist dafür persönlich haftbar. Zuhanden der Generalversammlung ist er alljährlich verpflichtet, Rechnung abzulegen. Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, eine Kassarevision vorzunehmen. Der Kassier oder der Präsident verfügt über das Postcheck-Konto.
 
Art. 11
Zur Leitung der musikalischen Übungen, Konzerte usw. wählt der Verein alljährlich an der Generalversammlung einen Dirigenten sowie einen Vice-Dirigenten. Die Besoldung wird an jeder Generalversammlung geregelt. Bei Vereinsreisen und an Festen übernimmt der Verein die Reise- und Unterkunftskosten. Der Dirigent kann zu den Verhandlungen des Vorstandes eingeladen werden. Er hat beratende Stimme.
 
Art. 12
Dem Materialverwalter obliegt die Archivierung des gesamten Notenmaterials, die Aufbewahrung und Herausgabe der Instrumente und der Uniformen. Er hat über die vorhandenen Noten, Instrumente und Uniformen ein Verzeichnis zu führen und ist für deren zweckmässige und geordnete Aufbewahrung verantwortlich.
 
Art. 13
Zur Prüfung der Jahresrechnung und des Vermögensausweises wird an der Generalversammlung jedes Jahr ein Rechnungsrevisor gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, sodass immer zwei Revisoren  im Amte sind.
 
 
III. Pflichten der Mitglieder
 
Art. 14
Die Aktivmitglieder haben die Proben regelmässig und pünktlich zu besuchen, bei den festgesetzten Proben und Produktionen mitzuwirken und ohne ganz dringende Gründe weder bei ersteren noch bei letzteren fernzubleiben. Sie sind verpflichtet, sich allen Anordnungen des Dirigenten und des Vorstandes zu unterziehen. Allfällig notwendig werdende Bussen für Proben etc. können vom Verein eingeführt werden.
 
Art. 15
Jedes Mitglied, welches dem Verein gehörende Gegenstände wie Uniform, Instrument, Notentasche und Musikalien zur Benützung oder in Verwahrung hat, ist für deren Instandhaltung verpflichtet und für allfällige fahrlässige Beschädigungen haftbar. Der an der Generalversammlung zu wählende Materialverwalter hat für die strikte Beobachtung dieses Artikels zu sorgen.
 
Art. 16
Das Austrittsgeld eines Aktivmitgliedes beträgt Fr. 20.--. Dieser Betrag kann jedoch in besonderen Fällen von der Gesellschaft reduziert, oder bei Vorweisung eines Arztzeugnisses frei erklärt werden. Jedoch hat der Verein das Recht, bei Beschlussfassung zum Besuche eines Festes, oder bei Anlässen in der Gemeinde, das Austrittsgeld bis auf Fr. 50.-- zu erhöhen. Der Austretende hat für das laufende Jahr den vollen Beitrag zu bezahlen. Allfällig früher an den Verein geleistete Beiträge und Zahlungen können mit dem Austrittsgeld nicht verrechnet werden. Austritte sind schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen.
 
Art. 17
Jedem Aktivmitglied wird eine Uniform, bestehend aus Rock, Hose und Mütze in gutem Zustand übergeben. Das Mitglied verpflichtet sich, für die ihm anvertrauten Gegenstände und namentlich für deren schadlose Aufbewahrung grösste Sorgfalt zu beobachten. Das Aktivmitglied zahlt dem Verein innert Monatsfrist nach der Rechnungsstellung an die gefasste Uniform einen einmaligen Beitrag nach folgenden Ansätzen:
1.  an die erstgefasste, fabrikneue Uniform Fr. 40.--
2.  an die erstgefasste, jedoch getragene Uniform Fr. 20.--
3.  Mitglieder, deren Uniform abgeändert werden muss, oder die eine fabrikneue Uniform angemessen erhalten, haben dann keinen Beitrag mehr zu leisten, wenn nachweisbar feststeht, dass bei der ersten Uniformfassung der damals festgesetzte Betrag entrichtet wurde.
Die Uniformbeiträge können von der Gesellschaft jederzeit nach Massgabe der Verhältnisse erhöht, reduziert oder ganz erlassen werden. Beim Austritt aus dem Verein müssen sämtliche Effekten dem Materialverwalter in gutem Zustand abgegeben werden. Die Uniform ist chemisch reinigen zu lassen; die Reinigungsfirma wird vom Verein bestimmt. Diese Reinigung, wie nötig werdende Reparaturen, gehen zu Lasten des Austretenden. Durch Nachlässigkeit oder Mutwillen entstandene Beschädigungen am Vereinseigentum sind vom Urheber zu vergüten.
 
Art. 18
Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, Mitglieder, die durch Nachlässigkeit, ungebührliches Benehmen, Betrunkenheit, Streit usw. die Proben und Aufführungen hemmen, sofort wegzuschicken. Der Verein hat das Recht, solche Mitglieder jederzeit aus dem Verein auszuschliessen. Der Ausschluss aus der Gesellschaft entbindet von der Bezahlung des Austrittsgeldes nicht. Der Ausgeschlossene geht jeder Rechte und Ansprüche am Vereinseigentum verlustig.
 
 
IV. Kurse
 
Art. 19
Jedes Aktivmitglied, welches einen Bläser-Fortbildungskurs des AMV besucht, hat Anrecht auf ein einmaliges Kursgeld im Maximalbetrag von Fr. 100.-- (beim Besuch weiterer Kurse wird vom Verein keine weitere Entschädigung mehr bezahlt) / GV 78.
 
 
V. Kompetenzen des Vorstandes
 
Art. 20
Der Vorstand kann pro Fall Ausgaben bis zum Betrage von Fr. 100.-- bewilligen. Für höher gehende Beträge ist die Zustimmung der Mehrheit der Aktivmitglieder erforderlich.
 
 
VI. Versammlungen des Vereins
 
Art. 21
Ordentlicherweise findet alljährlich eine Generalversammlung statt zur Behandlung nachgenannter Geschäfte.
1.  Wahl der Stimmenzähler
2.  Verlesen des Protokolls
3.  Jahresbeiträge
4.  Rechnungsabgabe des Kassiers, Vorlage des Inventars, Bericht der Revisoren
5.  Jahresbericht
6.  Wahl der Rechnungsrevisoren
     Wahl des Vorstandes
     Wahl des Dirigenten und Vice-Dirigenten
     Wahl der Musikkommission
     Wahl des Weibels
7.  Verschiedenes
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Aktivmitglieder anwesend sind. Für Beschlüsse gilt das einfache Mehr, ausgenommen hievon bleibt Art. 24.
 
Art. 22
Auf Verlangen des Vorstandes oder von 1/4 der Aktivmitglieder finden ausserordentliche Versammlungen statt.
 
 
VII. Allgemeine Bestimmungen
 
Art. 23
Ist der Verein gezwungen sich aufzulösen, so ist das Reinvermögen dem Gemeinderat zur Verwahrung abzugeben und es wird die genannte Behörde als kompetent erklärt, das Vorhandene einem neuen, auf guten Grundlagen beruhenden gleichartigen Verein unter dem Namen "MUSIKGESELLSCHAFT ZETZWIL" wieder, unter der Bedingung der Annahme dieses Artikels, zu verabfolgen. Sollte jedoch das Kassavermögen zur Deckung eines allfälligen Defizites nicht ausreichen, so müsste die Deckung desselben durch das vorhandene Inventar erfolgen.
 
Art. 24
Der Verein kann nur mit Zustimmung von 3/4 seiner stimmberechtigten Aktivmitglieder aufgelöst werden.
 
Art. 25
Vorstehende Statuten sind vollständig ins Protokoll aufzunehmen und sind durch alle Aktivmitglieder sowie durch später eintretende Mitglieder zu unterzeichnen. Jedes Aktivmitglied verpflichtet sich durch seine Unterschrift, den bestehenden Statuten in allen Teilen treu nachzuleben.
 
Art. 26
Unvorhergesehene Artikel zum Nutzen des Vereins können durch Protokollbeschluss ergänzt werden und haben Statutenrecht. Solche Protokollbeschlüsse sind ebenfalls von allen Mitgliedern zu unterzeichnen.
Diese Statuten können jederzeit revidiert werden. Sie ersetzen diejenigen vom April 1893, resp. vom 29. März 1930, resp. vom 31. Januar 1942, resp. vom 13. Dezember 1947, sowie sämtliche in der Zwischenzeit gefassten statutarischen Protokollbeschlüsse.
 
Revidiert und genehmigt an der Generalversammlung vom 11. Januar 1969.
 
 
MUSIKGESELLSCHAFT ZETZWIL
 
Der Präsident:  W. Roth
Der Aktuar:  Paul Eichenberger
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Nachtrag:  ABSENZENREGLEMENT
(Beschluss an der Generalversammlung vom 11. Februar 1989)
 
Abgabe von Bestecken :
0 bis 2 Absenzen = Messer
3 und 4 Absenzen = Löffel/Gabel
5, 6 und 7 Absenzen = Kaffeelöffelchen
 
Entschuldigte Absenzen:
~  Schichtarbeit

~  Militärdienst

~  Krankheit  (bei Beizug eines Arztes)
~  Unfall  (bei Beizug eines Arztes)
~  Todesfall im engsten Familienkreis (max. 3 Wochen)
~  Max. 2 Absenzen für Ferien

~  1/2 Absenz für zu spätes Erscheinen